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Forum / Job & Karriere

Frage: Wer kennt sich aus, mit dem 615 BGB?

Letzte Nachricht: 19. April 2010 um 15:55
S
soner_12921087
16.07.09 um 19:16

Hallo erstmal,

Wäre nett, wenn Du mir helfen könntest.

Ich habe folgendes Problem:

Mein Arbeitgeber hat mich eingestellt als Betriebsleiter und als Meister, der auf den Bausstellen mitarbeitet. Mit der Auftragsbeschaffung und der Abrechnung habe ich nichts zu tun.
Im Arbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem festen Stundenlohn geregelt, der ich gern nachkommen würde.
Leider kann ich diese nicht erfüllen, da zu wenig Aufträge da sind.
Ich habe ihn auf dieses Thema angesprochen, das er doch dann Kurzarbeit anmelden soll, wenn zu wenig zu tun ist, und ihm eine Nummer der Agentur für Arbeit besorgt, wo er mal eine Betriebsberatung in Anspruch nehmen kann. Er meinte nur das ihm die 16%, die er selber zahlen müsste, zu teuer sind und er dann gleich Insolvens anmelden könnte.
Ich stelle jeden Tag meine Arbeitskraft zur Verfügung, nur für 2-3 Stunden am Tag entstehen mir mehr Kosten, da ich Hin- und Zurück 80 km mit dem Auto Fahre, als ich verdienen kann und für den Lebensunterhalt muss ja auch noch was übrig bleiben.
Es wäre nett, wenn mir jemand weiterhilft.

Netten Gruß


Uwe

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N
nanook_12234272
17.07.09 um 7:51

Also
gem. 615 I kannst du die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der AG mit der Annahme deiner Dienste im Verzug ist.

Nachdem du jeden Tag deine Arbeitskraft zur Verfügung stelslt, diese aber nicht genutzt wird, steht dir die volle Vergütung zu.

Wenn du nach 2-3 Stunden nach Hause gehst und z.B. noch nebenbei was verdienst mußt du dir das anrechnen lassen.

Aber so wie du den Sachverhalt schilderst ist das nicht der Fall. Ich würde dem AG ein Schreiben schicken in dem du darauf hinweist, das er sich im Annahmeverzug befindet und deinen gesamten Lohn einforderst.

LG
Heiner




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S
soner_12921087
17.07.09 um 9:47
In Antwort auf nanook_12234272

Also
gem. 615 I kannst du die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der AG mit der Annahme deiner Dienste im Verzug ist.

Nachdem du jeden Tag deine Arbeitskraft zur Verfügung stelslt, diese aber nicht genutzt wird, steht dir die volle Vergütung zu.

Wenn du nach 2-3 Stunden nach Hause gehst und z.B. noch nebenbei was verdienst mußt du dir das anrechnen lassen.

Aber so wie du den Sachverhalt schilderst ist das nicht der Fall. Ich würde dem AG ein Schreiben schicken in dem du darauf hinweist, das er sich im Annahmeverzug befindet und deinen gesamten Lohn einforderst.

LG
Heiner




Vielen Dank Heiner,
für Deine Auskunft.

Ich werde ihn schriftlich darauf hinweisen.
Nur wie verfahre ich wenn er nicht den vollen Lohn bezahlt?

Freundlichen Gruß
Uwe

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N
nanook_12234272
21.07.09 um 8:22
In Antwort auf soner_12921087

Vielen Dank Heiner,
für Deine Auskunft.

Ich werde ihn schriftlich darauf hinweisen.
Nur wie verfahre ich wenn er nicht den vollen Lohn bezahlt?

Freundlichen Gruß
Uwe

Ganz einfach........
...vollen Lohn schriftlich einfordern. Frist 1 sollte ausreichend sein. Dann Antrag auf Mahnbescheid (kann m an online machen) stellen. Wennkein Geld kommt Vollstreckungsbescheid beantragen und mit diesem den Gerichtsvollzieher los schicken.



mfg
Heiner

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N
narca_12918379
19.04.10 um 15:55
In Antwort auf nanook_12234272

Also
gem. 615 I kannst du die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der AG mit der Annahme deiner Dienste im Verzug ist.

Nachdem du jeden Tag deine Arbeitskraft zur Verfügung stelslt, diese aber nicht genutzt wird, steht dir die volle Vergütung zu.

Wenn du nach 2-3 Stunden nach Hause gehst und z.B. noch nebenbei was verdienst mußt du dir das anrechnen lassen.

Aber so wie du den Sachverhalt schilderst ist das nicht der Fall. Ich würde dem AG ein Schreiben schicken in dem du darauf hinweist, das er sich im Annahmeverzug befindet und deinen gesamten Lohn einforderst.

LG
Heiner




Annahmeverzug des Arbeitgebers
Sicher nicht mehr Aktuell, Deine Frage - jedoch möchte ich folgendes dazu sagen:
Dies gilt allerdings nicht, wenn bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würden, befand das BAG bereits am 30. Mai 1963 (Az.: 5 AZR 282/62).

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