In Antwort auf erika_11931923
Naja....
die Aussage: "Dein Arbeitgeber kann dich erst kündigen wenn du innerhalb von 5 Jahren länger als ein Monat Krank geschriebemn bist." stimmt so nicht ganz.
Also grundsätzlich kann man auf Grund einer Krankheit nicht gekündigt werden.
Damit dies überhaupt möglich ist, ist ein negative Ausblick voraussetzung. Zu dem muss dies auch vom "Medizinischen Dienst" bestätigt werden und im Zweifel auch vor Gericht vertretbar sein.
Für den Großteil der Firmen ist der Aufwand der betrieben werden muss, damit man einen Mitarbeiter wegen Krankheit kündigen kann, einfach zu groß. In der Regel einigt man sich vorher....
Ich musste mich mit dem Thema auseinander setzen
und habe einer Mitarbeiter auf Grund Krankheit rechtswirksam gekündigt.
Also, eine Kündigung auf Grund einer Krankheit ist möglich, nur müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden 3 Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):
Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. Diese Voraussetzung heißt "negative Gesundheitsprognose".
Es muß feststehen, daß die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Eine solche Interessenbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt.
Schließlich muß eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. sie muß ergeben, daß ihm bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die oben festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann.
Wie gesagt müssen diese drei Voraussetzungen allesamt vorliegen. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung unwirksam.
Wie gesagt, dass Thema hatte ich als Arbeitgeber erst und habe mich dazu eingehend mit unserer Rechtsanwältin unterhalten.
Gefällt mir