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Forum / Job & Karriere

Paar Monate ausbildungssuchend.. bekomm ich arbeitslosengeld oder sonstige gelder?

Letzte Nachricht: 24. Juli 2008 um 14:40
R
roya_11916956
14.02.07 um 13:55

Bin vor ein halben jahr zu mein freund gezogen und möchte gunbedingt Kinderpflegerin werden... dafür muss ich ne schulische ausbildung machen auf einer berufsschule spezialisiert auf kinderpflege.. und die anmeldung ist erst am 19. februar und entschieden wird erst september ob ich überhaupt angenommen werde.. bekomme ich in den paar monaten irgentwie arbeitslosengeld oder geht das nur wenn ich ungefähr 1 jahr fest gearbeitet hatte? bin im februar 18 geworden, hab ich dann anspruch auf kindergeld oder sonstige gelder?! kennt sich jemand aus?! lg steffy

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S
salal_12704097
14.02.07 um 16:24

Nicht ganz so einfach .....
Deine Eltern sind für die Zeit der ersten Ausbildung tatsächlich unterhaltspflichtig. Fraglich ist natürlich ob sie überhaupt leistungsfähig sind, d.h., falls sie selbst von ALG leben oder ihr Verdienst so gering ist, dass sie gar keine Unterhaltsleisung erbringen können. Du bist ausgezogen uns lebst bei deinem Freund. Nun kann tatsächlich ALG II in betracht kommen. Somit bildest du mit deinem Freund eine Bedarfsgemeinschaft, d.h. dass dessen Einkommen für deinen Unterhalt mit herangezogen werden muss. Für die Zeit bis zu deiner Ausbildung ( auch während) können nur deine Eltern Kindergeld für dich beantragen und es dir überlassen, wenn du arbeitssuchend bzw. Ausbildungssuchend gemeldet bist. Das Kindergeld muss dann auf jedem Fall gewährt werden.
Arbeitet dein Freund oder macht er selbst noch eine Ausbildung? Natürlich kannst du dich aufgrund deines Berufswunsches um eine Praktikantenstelle bemühen. Auch hier kann ergänzend ALG II gezahlten werden, wenn die Situation es erfodert ( anteilige Miete, Selbsbehalt für deinen Freund eingerechnet)

gruß generj

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zaina_11865942
14.02.07 um 16:52
In Antwort auf salal_12704097

Nicht ganz so einfach .....
Deine Eltern sind für die Zeit der ersten Ausbildung tatsächlich unterhaltspflichtig. Fraglich ist natürlich ob sie überhaupt leistungsfähig sind, d.h., falls sie selbst von ALG leben oder ihr Verdienst so gering ist, dass sie gar keine Unterhaltsleisung erbringen können. Du bist ausgezogen uns lebst bei deinem Freund. Nun kann tatsächlich ALG II in betracht kommen. Somit bildest du mit deinem Freund eine Bedarfsgemeinschaft, d.h. dass dessen Einkommen für deinen Unterhalt mit herangezogen werden muss. Für die Zeit bis zu deiner Ausbildung ( auch während) können nur deine Eltern Kindergeld für dich beantragen und es dir überlassen, wenn du arbeitssuchend bzw. Ausbildungssuchend gemeldet bist. Das Kindergeld muss dann auf jedem Fall gewährt werden.
Arbeitet dein Freund oder macht er selbst noch eine Ausbildung? Natürlich kannst du dich aufgrund deines Berufswunsches um eine Praktikantenstelle bemühen. Auch hier kann ergänzend ALG II gezahlten werden, wenn die Situation es erfodert ( anteilige Miete, Selbsbehalt für deinen Freund eingerechnet)

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Zurück zu Mama ?
Auszug aus Pressemitteilung Deutscher Bundestag hib Nr. 46/2006 vom 15.02.2006

ALG-II-Bezieher unter 25 Jahren werden künftig in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen und bekommen nur noch 80 Prozent des Regelsatzes. Im Falles eines Auszugs aus der elterlichen Wohnungen haben sie nur Anspruch auf Leistungen für Unterhalt und Heizung, wenn der kommunale Träger dies vorher zugesichert hat. Diese Zusicherung muss nur dann erteilt werden, wenn die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils leben können, sie aus beruflichen Gründen bei ihren Eltern ausziehen müssen oder "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt".

Für die geplante Änderung gilt als Stichtag der 17. Februar 2006: Unter 25-Jährige, die vor diesem Stichtag aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen sind, fallen nicht unter die Neuregelung. Nach Aussage der SPD-Fraktion ist damit sichergestellt, dass Jugendliche, die vor dem 17. Februar 2006 die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern verlassen haben, "nicht mit einem Zwangsumzug rechnen müssen". Auf mehrmaliges Nachfragen der Bündnisgrünen räumte ein Vertreter der Bundesregierung aber ein, es sei "praktisch denkbar", dass Jugendliche unter 25 Jahren, die erstmals mit Genehmigung des Trägers eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen würden und dann später nochmals umziehen wollten, an die Bedarfsgemeinschaft der Eltern zurückverwiesen werden könnten.

Wovon hast du denn bisher gelebt? wenn das geklappt hat, dann mach das doch weiter so.

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R
roya_11916956
14.02.07 um 17:28
In Antwort auf salal_12704097

Nicht ganz so einfach .....
Deine Eltern sind für die Zeit der ersten Ausbildung tatsächlich unterhaltspflichtig. Fraglich ist natürlich ob sie überhaupt leistungsfähig sind, d.h., falls sie selbst von ALG leben oder ihr Verdienst so gering ist, dass sie gar keine Unterhaltsleisung erbringen können. Du bist ausgezogen uns lebst bei deinem Freund. Nun kann tatsächlich ALG II in betracht kommen. Somit bildest du mit deinem Freund eine Bedarfsgemeinschaft, d.h. dass dessen Einkommen für deinen Unterhalt mit herangezogen werden muss. Für die Zeit bis zu deiner Ausbildung ( auch während) können nur deine Eltern Kindergeld für dich beantragen und es dir überlassen, wenn du arbeitssuchend bzw. Ausbildungssuchend gemeldet bist. Das Kindergeld muss dann auf jedem Fall gewährt werden.
Arbeitet dein Freund oder macht er selbst noch eine Ausbildung? Natürlich kannst du dich aufgrund deines Berufswunsches um eine Praktikantenstelle bemühen. Auch hier kann ergänzend ALG II gezahlten werden, wenn die Situation es erfodert ( anteilige Miete, Selbsbehalt für deinen Freund eingerechnet)

gruß generj

Alsoo
ich werd schauen das ich nebenjob bekomm aber wollte mal wissen ob ich noch irgentwie geld von den ämtern bekomme?! bisher haben mich meine eltern mit geld bischen unterstützt.. ich wohn bei mein freund und der familie von ihm... der ist selbst noch azubi.. aber hat nich jeder das recht arbeitslosengeld zu bekommen?

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salal_12704097
14.02.07 um 17:57
In Antwort auf zaina_11865942

Zurück zu Mama ?
Auszug aus Pressemitteilung Deutscher Bundestag hib Nr. 46/2006 vom 15.02.2006

ALG-II-Bezieher unter 25 Jahren werden künftig in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen und bekommen nur noch 80 Prozent des Regelsatzes. Im Falles eines Auszugs aus der elterlichen Wohnungen haben sie nur Anspruch auf Leistungen für Unterhalt und Heizung, wenn der kommunale Träger dies vorher zugesichert hat. Diese Zusicherung muss nur dann erteilt werden, wenn die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils leben können, sie aus beruflichen Gründen bei ihren Eltern ausziehen müssen oder "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt".

Für die geplante Änderung gilt als Stichtag der 17. Februar 2006: Unter 25-Jährige, die vor diesem Stichtag aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen sind, fallen nicht unter die Neuregelung. Nach Aussage der SPD-Fraktion ist damit sichergestellt, dass Jugendliche, die vor dem 17. Februar 2006 die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern verlassen haben, "nicht mit einem Zwangsumzug rechnen müssen". Auf mehrmaliges Nachfragen der Bündnisgrünen räumte ein Vertreter der Bundesregierung aber ein, es sei "praktisch denkbar", dass Jugendliche unter 25 Jahren, die erstmals mit Genehmigung des Trägers eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen würden und dann später nochmals umziehen wollten, an die Bedarfsgemeinschaft der Eltern zurückverwiesen werden könnten.

Wovon hast du denn bisher gelebt? wenn das geklappt hat, dann mach das doch weiter so.

Pressemitteilungen sind eine Seite ....
die andere Seite ist, dass du keine eigene Bedarfsgemeinschaft gegründet hast sondern in eine eigenständige Gemeinschaft eingezogen bist. Je nach Wohnungslage bei deinem Freund ( lebt ihr in einer Wohnung zusammen oder in einem Haus ? )ist die finanzielle Siuation entscheident und, wie ich dir bereits geschrieben habe, die Einkommensituation deiner Eltern. Bist du eigentlich beim Arbeitsamt Ausbildungssuchend gemeldet ? Hole dies umgehend nach, auch wenn du dich bei dieser Schule beworben hast. Die Behörde wird dich auch weiter beraten bezüglich bestimmter Ansprüche

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S
salal_12704097
15.02.07 um 14:48

Beiträge richtig lesen
Es geht um ALG II und nicht um ALG 1 ! ALG II ersetzt die frühere Sozialhilfe und wird den Menschen gewährt, die arbeitsfähig sind und auch arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldet sind sowie keinen Anspruch auf ALG 1 haben.

Ich habe auch die Frage gestellt, ob sie mit ihrem Freund in einer Wohnung oder in einem Haus der Eltern - eventuell dadurch abgeschlossene Wohnung - lebt. Nicht in jedem Fall ist ein gemeinsames Wohnen auch gleichzeitig eine, im SInne des SGB II, bestehende Bedarfsgemeinschaft!

Im Übrigen habe ich den Hinweis bereits gegeben beim zuständigen Arbeitsamt sich arbeitsuchend zu melden, um ihre Ansprüche ( vor allem auf Kindergeld ) zu gewährleisten.


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W
wahid_12522793
23.07.08 um 11:14

Hey
Es ist zwar ein bisschen spät, aber für alle anderen, die das selbe Problem haben, vielleicht auch Interessant.

Die Sache ist die, dass ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, das 21. aber nicht, Anspruch auf Kindergeld hat. Sie darf allerdings in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und muss sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet haben. (32 Abs. 4 EStG)

Ist man 21 aber keine 25, so kann man Kindergeld beantragen, wenn man in einer Ausbildung steckt, oder sich in einer Übergangszeit von höchsten 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungen befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freies Soziales Jahr ableistet (32 Abs. 4 EStG).

Also Kindergeld steht dir auf jeden Fall zu. Man kann sogar rückwirkend Kindergeld beantragen. (So weit ich weiß, 4 Jahre)

Zum Thema Arbeitslosengeld, geht es sehr schnell.
Um ALG I zu beantragen, muss man eine sog. Anwartschaft erfüllt haben.
Die Anwartschaft ist die Zeit, die du in eine versicherungspflichtige Beschäftigung verbringt hast. Sie muss insgesamt 12 Monate betragen und kann in den letzten 3 Jahren gewesen sein.
Wichtig hierbei ist, dass sie nicht an einem Stück sein muss. Das heißt, vor 2 Jahren hast du mal 4 Monate gearbeitet vor 1 Jahr waren es 6, also muss du in diesem Jahr 2 Monate in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit arbeiten.
Das versteht man dann unter "1 Jahr (fest) gearbeitet". 400 Jobs zählen also nicht.

Mit Hartz IV, wird es jetzt ein bisschen komplizierter.

!) Jede Unterhaltspflichtige Person geht vor Hartz IV.

2) Das Einkommen von allen im Haushalt lebende Personen wird berücksichtigt.

3) Es darf kein maßgebliches Vermögen vorhanden sein.

Zu Punkt 1:
Jede Person, die dir Unterhalt leisten muss, wird in Anspruch genommen werden müssen, bevor Hartz IV gezahlt wird.
Das bedeutet in Klartext, dass sehr wahrscheinlich deine Eltern zahlen müssen.
Es sei denn, sie verfügen selber nicht über genügend Mittel.
Noch zu erwähnen ist, dass die Eltern in der Regeln dazu verpflichtet sind, ihre Kinder kostenlos in ihrer Wohnung aufzunehmen und sie zu verpflegen. Ein Anspruch der Eltern auf sog. "Kostgeld", gibt es nicht.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Kinder müssen nicht zu ihren Eltern zurückkehren, wenn es zum Beispiel familiäre Probleme innerhalb der Familie gibt.

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W
wahid_12522793
23.07.08 um 11:34
In Antwort auf wahid_12522793

Hey
Es ist zwar ein bisschen spät, aber für alle anderen, die das selbe Problem haben, vielleicht auch Interessant.

Die Sache ist die, dass ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, das 21. aber nicht, Anspruch auf Kindergeld hat. Sie darf allerdings in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und muss sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet haben. (32 Abs. 4 EStG)

Ist man 21 aber keine 25, so kann man Kindergeld beantragen, wenn man in einer Ausbildung steckt, oder sich in einer Übergangszeit von höchsten 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungen befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freies Soziales Jahr ableistet (32 Abs. 4 EStG).

Also Kindergeld steht dir auf jeden Fall zu. Man kann sogar rückwirkend Kindergeld beantragen. (So weit ich weiß, 4 Jahre)

Zum Thema Arbeitslosengeld, geht es sehr schnell.
Um ALG I zu beantragen, muss man eine sog. Anwartschaft erfüllt haben.
Die Anwartschaft ist die Zeit, die du in eine versicherungspflichtige Beschäftigung verbringt hast. Sie muss insgesamt 12 Monate betragen und kann in den letzten 3 Jahren gewesen sein.
Wichtig hierbei ist, dass sie nicht an einem Stück sein muss. Das heißt, vor 2 Jahren hast du mal 4 Monate gearbeitet vor 1 Jahr waren es 6, also muss du in diesem Jahr 2 Monate in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit arbeiten.
Das versteht man dann unter "1 Jahr (fest) gearbeitet". 400 Jobs zählen also nicht.

Mit Hartz IV, wird es jetzt ein bisschen komplizierter.

!) Jede Unterhaltspflichtige Person geht vor Hartz IV.

2) Das Einkommen von allen im Haushalt lebende Personen wird berücksichtigt.

3) Es darf kein maßgebliches Vermögen vorhanden sein.

Zu Punkt 1:
Jede Person, die dir Unterhalt leisten muss, wird in Anspruch genommen werden müssen, bevor Hartz IV gezahlt wird.
Das bedeutet in Klartext, dass sehr wahrscheinlich deine Eltern zahlen müssen.
Es sei denn, sie verfügen selber nicht über genügend Mittel.
Noch zu erwähnen ist, dass die Eltern in der Regeln dazu verpflichtet sind, ihre Kinder kostenlos in ihrer Wohnung aufzunehmen und sie zu verpflegen. Ein Anspruch der Eltern auf sog. "Kostgeld", gibt es nicht.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Kinder müssen nicht zu ihren Eltern zurückkehren, wenn es zum Beispiel familiäre Probleme innerhalb der Familie gibt.

2. Teil
Kann der ARGE glaubhaft beschrieben werden, das solche Probleme existieren, so muss ein Kind nicht zurück zum Elterlichem Haus.

Auch muss ein Kind nicht zurück, wenn es bedeuten würde, dass es gesetzliche Verpflichtungen brechen müsste(Mietvertrag zum Beispiel, der über ein Jahr läuft).

Zudem ist die ARGE nicht dazu berechtigt ein Kind, das seit mehr als 2 Jahre in Selbständigkeit lebt zurück ins Elternhaus zu schicken.

Zu Punkt 2:
Alle Personen, die im Haushalt leben, werden bei einem Hartz IV Antrag berücksichtigt, es sei denn, sie lebt in keiner Beziehung zum Antragsteller (Beispiel Untermieter).

Ein Freund/Lebenspartner/Kind/Verwandter oder der Ehegatte, werden im Antrag mit ihrem Einkommen berücksichtigt.
Das heißt für dich, wenn dein Freund Geld verdient, und das nicht wenig ist, so steht dir kein Hartz IV zu, wenn ihr in einem Eheähnlichem Verhältnis lebt.
Man kann das natürlich abstreiten, muss aber dann nachweisen, dass man in keinem Eheähnlichem Verhältnis lebt.
Gelingt einen das, so erhält man volle Bezüge.

Zu Punkt drei:
Hier kann ich mich vielleicht kurz fassen:
Vermögen, das vorhanden ist, muss aufgebraucht werden.
Allerdings gilt:
Pro Lebensjahr, gilt ein Vermögensfreibetrag von 150 (seit 1.08.2006; vorher 200)
Das heißt für dich: 18 Jahre * 150 = 2300

Das Gerücht, dass man sein Auto verkaufen muss, bleibt ein Gerücht. Im Ernstfall hier einen Anwalt zu Rate ziehen.
Ein Auto gilt dem Sinn nach als wichtige Lebensbasis, so wie Kühlschrank, Fernseher, Gefriertruhe und solche Sachen.
An diese Dinge, kann das Arbeitsamt nicht dran gehen.
Das Gerücht, dass man sich ein günstigeres Auto anschaffen muss, bleibt auch nur ein Gerücht.

Wenn irgendwelche Fragen zum Thema Kindergeld, ALG I oder Hartz IV auftauchen sollten, bin ich gerne bereit jede Frage zu beantworten.

Ich kann euch nur einen gut gemeinten Rat auf den Weg geben:
Versucht eine Arbeit zu finden und diese zu behalten. Hartz IV und Sozialleistungen sind nicht der Bringer.
Sollte man doch mal sowas beantragen, so macht wahrheitsgemäße Angaben. Das Amt kann rückwirkend Zahlungsrückforderungen geltend machen. Auf einmal stündet ihr mit Schulden da.

Und das letzte:
Lasst euch nie vom Amt unterkriegen. Die arbeiten oft unfair und sind herablassend. Sucht euch in so einem Fall kompetente Hilfe, die euch eure Rechte erklärt, um euch davor zu wappnen.

Liebe Grüße
René

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wahid_12522793
24.07.08 um 14:40

...
Völliger Unsinn.
Siehe meinen ausführlichen Beitrag oben.

Ein Kind muss nicht(!) zwangsäufig zurück zu den Eltern.
Sie bekommt, wenn sie nicht im Elternhaus wohnt, auf jeden Fall Geld für die Unterkunft.
Und die Eltern müssen auf jeden Fall zahlen, da sie Unterhaltspflichtig sind, auch wenn die Kinder nicht zur Schule gehen oder in keiner Ausbildung sind.

Worauf du deine Aussage stützt, ist mir zweifelhaft.
Das kommt dabei raus, wenn man seine Rechte und Pflichten nicht kennt..

Das einzig Richtige was du geschrieben hast, ist dass das Einkommen der Eltern eine Rolle spielt. Und auch nur, wenn sie selber genügend Einkommen haben um überhaupt Unterhalt zu zahlen!

Gruß
René

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